AGB

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den BE KIND® Online-B2B-Store – gültig ab 01. Oktober 2023

 

Allgemeines

Annahme und Abwicklung der Bestellungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen

Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

BE-KINDTM

Um die einwandfreie Produktqualität sicherzustellen, muss der Temperaturbereich zwischen

5°C – 22°C im Lager- und Transportbereich liegen.

Restlaufzeit: Alle Produkte werden mindestens mit folgenden Restlaufzeiten ausgeliefert:

 119 Tage für BE-KINDTM

 

Transport

 

Die Lieferung ist kostenfrei, wenn der Gesamtauftrag mindestens zwei Versandeinheiten beinhaltet.

Erreicht der Gesamtauftrag nicht die Frachtfreigrenze, wird für jede Einzelbestellung des Gesamtauftrages eine Beteiligung an den Lieferkosten in Höhe von € 5,- in Rechnung gestellt.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den BE KIND® Online-B2B-Store– gültig ab 01. Oktober 2023

 

  • 1 Auftragserteilung, Vertragsinhalt

 

(1) Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer gelten die für das

jeweilige Produktsegment anwendbaren, auf den produktspezifischen Preislisten abgedruckten

Besonderen Verkaufsbedingungen sowie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen,

soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Käufer erkennt diese

Bedingungen spätestens durch die teilweise oder gänzliche Abnahme der gelieferten Ware an.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil,

wenn dieser einen Auftrag zu seinen Bedingungen bestätigt und wir dem nicht ausdrücklich

widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die

Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen,

das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt

darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(2) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an

den Käufer dar, eine Bestellung aufzugeben. Aufträge des Käufers werden für uns erst mit unserer

Annahme verbindlich, die auch durch Lieferung oder Rechnungserteilung erfolgt.

(3) Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(4) Aus Gründen der Frische- und Qualitätssicherung für unsere Produkte behalten wir uns vor, Aufträge

nicht anzunehmen, die über den durchschnittlichen Bedarf für den Zeitraum einer Normalbelieferung

oder einer Promotion hinausgehen, der sich aus dem planmäßigen Belieferungsrhythmus ergibt.

Bei Aufträgen, die über diesen genannten Bedarf hinausgehen, ist unsere Belieferung freibleibend.

 

  • 2 Lieferung

 

(1) Unsere Lieferungen erfolgen in der Bundesrepublik Deutschland auf unsere Kosten an die

vom Käufer genannte Lieferadresse, es sei denn, diese liegen unter der in den Besonderen

Verkaufsbedingungen genannten Frachtfreigrenze. In diesem Fall gelten die Regelungen der

Besonderen Verkaufsbedingungen.

(2) Wir sind zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, soweit sie zumutbar sind.

(3) Palettenanlieferung ist bei Normalware nur auf Euro-Format-Paletten (800 x 1.200 mm) möglich.

Euro-Pool-Paletten sind bei Anlieferung unverzüglich Zug um Zug gegen Paletten in gleicher

Qualität zu tauschen. Es werden ausschließlich tauschfähige Paletten in gleicher Qualität gemäß

des UIC Kodex 435-2 (4) akzeptiert. Treten beim Tausch Verzögerungen ein, so gelten die

jeweiligen Verzögerungsgebühren des DB Pools. Soweit wir mit einem Palettenlogistikdienstleister

zusammenarbeiten, erfolgt abweichend von vorstehenden Sätzen 2 und 3 kein unverzüglicher

Palettentausch bei Anlieferung. Der Käufer ist in diesem Fall bei Anlieferung von Ware auf Paletten

verpflichtet, dem Frachtführer einen Palettenschein auszustellen, auf dem Anzahl und Qualität der

angelieferten Paletten vermerkt sind. Die Anzahl der auf dem Palettenschein vermerkten Paletten

in der vermerkten Qualität muss dem Palettenlogistikdienstleister durch den Käufer wieder zur

Verfügung gestellt werden. Bei Anlieferung von Ware auf Mietpaletten ist sicherzustellen, dass nach

dem Transfersammelsystem gearbeitet wird und die Anzahl der Mietpaletten, die angeliefert werden,

der Vermietungsfirma vertragsgemäß wieder zur Verfügung gestellt werden. Beschränkungen der

Stapelhöhe und abweichende Palettenvorschriften werden nicht akzeptiert.

(4) Die Angabe des Lieferdatums erfolgt nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen

Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich eine schriftliche

Lieferzusage für einen fixen Termin erfolgt.

(5) Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

(6) Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, bei

begründeten Zweifeln an der zukünftigen Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers sowie bei

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir ungeachtet

weiter gehender Ansprüche während dieser Zeit berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern,

ohne dass dem Käufer hieraus irgendwelche Rechte erwachsen.

(7) Höhere Gewalt sowie sonstige nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die die Lieferung in

unvorhersehbarer Weise unmöglich machen, erschweren oder behindern, berechtigen uns, von

dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung bis zur

Beseitigung des Hindernisses zu verschieben. Bei lediglich kurzfristigen Störungen ist der Rücktritt

ausgeschlossen. Behinderungen sind insbesondere behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen,

Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Störungen der Rohstoff- und Energieversorgung,

der Zulieferungen oder des Transportwesens. Schadensersatzansprüche seitens des Käufers sind

ausgeschlossen.

 

  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Rechnungserteilung erfolgt auf der Grundlage der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto Kasse fällig.

Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen

wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche des Käufers unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(6) Haben wir der Einschaltung eines Inkassokontors zugestimmt, so erlischt die Zahlungsverpflichtung

des Käufers nicht mit der Zahlung an das Kontor, sondern erst mit Zahlungseingang bei uns.

(8) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ihm für die Dauer des Verzuges Zinsen in

Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weiter

gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

  • 4 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen

aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das

vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

(2) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen

Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht mit seinen uns gegenüber bestehenden

Verpflichtungen in Verzug ist und solange sich seine Vermögens verhältnisse nicht wesentlich

verschlechtern. Sämtliche aus der Warenveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich

etwaiger Sicherheiten, tritt der Käufer hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Erfolgt

die Veräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder im Zusammenhang

mit anderen Leistungen, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des

Wertes der Vorbehaltsware.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen,

solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese

Ermächtigung zu widerrufen, Dritte von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen

selbst einzuziehen, sobald der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder in seinen

Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt. In diesem Fall können wir

verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den

Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur

dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(4) Der Käufer ist zur sachgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Verpfändung

oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen

hat der Käufer ausdrücklich auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu

benachrichtigen.

(5) Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich den jederzeitigen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen

sowie zu seinen Lagern zur Feststellung der in unserem Eigentum stehenden Waren. Erfüllt der

Käufer seine Verpflichtungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen nicht, so

sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an uns zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn eine

wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder droht.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherung unsere Gesamtforderung

gegenüber dem Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur

Freigabe von Sicherheiten, die wir auswählen werden, verpflichtet.

 

  • 5 Mängelhaftung

 

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften,

soweit nachfolgend und in § 6 nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die

gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress

gem §§ 478, 479 BGB); die Haftung auf Schadensersatz besteht jedoch auch in diesem Falle

ausschließlich im Rahmen des § 6.

(2) Bei Lieferung erkennbare Mängel und Beschädigungen der Ware oder Verpackung sowie

Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind dem abliefernden Spediteur bei Warenempfang

auf unserer Lieferquittung zu vermerken und uns daneben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen

uns hergeleitet werden.

(3) Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware

in unverändertem Zustand zu.

(4) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der weiter

gehenden Lieferung, sofern die Brauchbarkeit der Gesamtlieferung nicht unzumutbar eingeschränkt

ist.

(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf

Ersatzlieferung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist sie innerhalb angemessener Frist nicht

möglich oder verstreicht eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel

behoben ist, oder wird die Mängelbeseitigung schuldhaft verzögert, so kann der Käufer nach seiner

Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

(6) Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) beim Käufer berechtigt den Käufer nicht zur

Rückgabe der Ware oder zur Geltendmachung anderer Ansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt oder

Minderung.

(7) Der GTIN-Code oder die Darstellung als Strich-Code auf unseren Produkten bedeutet nur die

Zuordnung zur Globalen Artikelnummer. Die Nichtlesbarkeit des Codes berechtigt nur dann zu

einer Mängelrüge, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Technik hinnehmbare Fehlerquote

überschritten wird und dies auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Es gelten in

diesem Zusammenhang die entsprechenden Regelungen der GS1-Germany.

(8) Soweit Angaben über die zu liefernde Ware Vertragsbestandteil werden, enthalten sie nur insoweit

eine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, als wir eine solche Garantie ausdrücklich

übernehmen. Die Übernahme einer Garantie ist nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

 

  • 6 Haftung

 

(1) Soweit die getroffenen Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen enthalten, sind alle

Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, sonstigem

Ausschluss der Leistungspflicht, Verzug, Sachmängeln, Rechtsmängeln, Verletzung von vertraglichen

Pflichten, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Ausgleich unter Gesamtschuldnern,

unerlaubter Handlung und Delikt etc.) gegen uns sowie gegen unsere gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Schäden aus

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, für sonstige

Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache sowie

Obhuts- und Schutzpflichten, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2) Unsere Haftung ist, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie von Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf den vertragstypischen, voraussehbaren

Schaden begrenzt.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die

persönliche Schadens ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Begrenzungen nach diesem § 6 gelten auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf

Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

(5) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

  • 7 Datenschutz

 

Wir sind berechtigt, Daten des Käufers für die Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehungen zu

speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Näheres ist der Mars Datenschutzerklärung zu entnehmen,

die auf https://www.mars.com/privacy-policy-germany zur Verfügung steht.

 

  • 8 Gerichtsstand, Rechtswahl

 

(1) Erfüllungsort für Warenbestellungen ist dasjenige Werk/Lager an dem wir die bestellte Ware an den

Transporteur übergeben, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Beiderseitiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem

Käufer ist Verden, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand

zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

(CISG) ist ausgeschlossen.

 

  • 9 Schlussbestimmungen

 

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag

eine Regelungslücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle

der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarungen soll diejenige rechtlich wirksame Regelung gelten, die

dem gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt bzw. die die Vertragsparteien nach dem

Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

 

 

 

Mars GmbH • Biberger Strasse 18 • 82008 Unterhaching

Telefon +49(0)89 665 10-0 • Telefax +49(0)89 665 10-309

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Sitz der Gesellschaft: Verden (Aller) • Amtsgericht Walsrode, HRB 121589

Geschäftsführer*innen: Céline Levointurier, Lars Sonnenberg, Carsten Simon